Das Arbeitnehmerentsendegesetz ermöglicht die allgemeinverbindliche Definition von Mindestarbeitsbedingungen in den Branchen, die grenzüberschreitend tätig sind und dann für In-, wie für Ausländer gleichermaßen gelten.
Das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist in Deutschland Voraussetzung für das Betreiben der Arbeitnehmerüberlassung. Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird zunächst für ein Jahr befristet erlassen und kann dann jeweils auf Antrag zweimal für ein weiteres Jahr verlängert werden. Danach wird sie in der Regel unbefristet erlassen. Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird von den Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt den Ablauf und die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zeitarbeit in Deutschland.
Im August 1994 ist das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit gefallen. Im Anschluss daran haben immer mehr auf Personaldienstleistung spezialisierte Unternehmen auch diese Leistung in ihr Portfolio aufgenommen. Dies fällt ihnen umso leichter, da die reine Arbeitsvermittlung (auch: Personalvermittlung) im Ergebnis ein Bestandteil bzw. Arbeitsschritt der Zeitarbeit ist.
Auf das Arbeitszeitkonto fließen die erarbeiteten Stunden, die über die monatliche Arbeitszeit hinausgehen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können in bestimmten Grenzen (2 Tage pro Monat; Grenzen: - 21/+150 Stunden) Freizeit anordnen bzw. Freizeit beantragen, mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer für den angeordneten/beantragten Freizeitausgleich die entsprechende Zahl der auf dem Konto befindlicher Stunden ausgezahlt wird. Der Guthabenstand auf dem Arbeitszeitkonto reduziert sich um die entnommene Stundenzahl. Für den Arbeitgeber ist das Arbeitszeitkonto ein wichtiges Instrument, um bezahlte Nichteinsatzzeiten zu verhindern. Der Arbeitnehmer kann sich auf diese Weise zusätzliche bezahlte freie Tage verschaffen, ohne das Urlaubskonto angreifen zu müssen.
Zeitarbeit dient der Wirtschaft zur Abfederung von Auftragsspitzen. In diesen Fällen verzichten Unternehmen auf Überstunden und arbeiten die zeitweise auftretenden Nachfrage-Erhöhungen durch flexibles Personal ab. In den allermeisten Fällen geschieht der Einsatz von Zeitarbeitnehmern zusätzlich, wie eine CIETT-Studie von 2002 belegt: Auf die Frage nach Alternativen zur Zeitarbeit nannten die befragten Kundenunternehmen interne Flexibilitätslösungen ohne Neueinstellungen/ Überstunden (38 %), externe Flexibilitätslösungen ohne Neueinstellungen/ Outsourcing (31 %), Arbeit wäre nicht erledigt worden (17 %). Feste Neueinstellungen wären nur zu 14 % eine Alternative für die Unternehmen gewesen. In 86 % der Fälle ist Zeitarbeit also zusätzliche Arbeit.
Als Auslösung werden die Beträge bezeichnet, die ein Arbeitgeber steuerfrei seinem Arbeitnehmer ersetzen kann, wenn dem Arbeitnehmer durch seine Arbeitstätigkeit Mehraufwendungen entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeit als Einsatzwechseltätigkeit anerkannt ist, was bei Zeitarbeitnehmern der Fall ist. Als Mehraufwendungen kommen Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten in Betracht.
Zeitarbeit im Bauhauptgewerbe ist nicht zulässig, es sei denn, allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge, die diese Betriebe erfassen, gestatten dies. Somit würde eine Einigung zwischen Arbeitgebern und IG Bau das Verbot außer Kraft setzen. Die IG Bau mauert jedoch. Dies ist neben dem Werksver5 kehr die einzige gesetzliche Restriktion, was die Einsatzmöglichkeiten angeht. Seit 1982 gilt das Verbot gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Immerhin bewegen sich die aktuellen Regelungen am Rande der Inländerdiskriminierung: So darf eine Baufirma aus dem europäischen Wirtschaftsraum gewerbsmäßig Arbeitnehmer nach Deutschland in das Bauhauptgewerbe überlassen, wenn sie nachweislich seit mindestens drei Jahren Tätigkeiten ausübt, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen oder fallen würden, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird. Der Nachweis hierüber kann durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für die Sozialkassenbeiträge des Herkunftslandes erfolgen.
Zeitarbeitnehmer dürfen in dem Kundenbetrieb, in dem sie eingesetzt sind, die Sprechstunden des Betriebsrates aufsuchen und an Betriebsversammlungen teilnehmen. Für die hierfür in Anspruch genommene Zeit muss das Zeitarbeitsunternehmen dem Mitarbeiter den Lohn weiter zahlen. Ist eine Überlassung von länger als drei Monaten in dasselbe Kundenunternehmen beabsichtigt, kann der Zeitarbeitnehmer auch an den Betriebsratswahlen teilnehmen.
Zeitarbeit bietet neben den klassischen Funktionen der Arbeitnehmerüberlassung in Motivation des Abbaus von Auftragsspitzen auch den Effekt des Nutzens als Bewerbermanagement. Hier kann sich das Kundenunternehmen einen Zeitarbeitnehmer für eine ganz konkret zu besetzendes Stelle vermitteln lassen und über Zeitarbeit einsetzen. Bei positiver Resonanz kann das Unternehmen diesen Zeitarbeitnehmer dann übernehmen, oder aber es gibt ihn zurück und lässt sich einen weiteren Arbeitnehmer schicken. In jedem Fall spart sich das Kundenunternehmen hierbei die Ausschreibungs- und Sichtungskosten.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Kundenbetrieb unterliegt der Zeitarbeitnehmer einem Direktionsrecht (auch: Weisungsrecht) des Kundenbetriebes, von dem im Wesentlichen Art und Form der Arbeitsinhalte sowie Ort und Zeit der Erbringung erfasst sind. Arbeits- und sozialrechtlich ist der Zeitarbeitnehmer jedoch nach wie vor dem Zeitarbeitsunternehmen zugeordnet.
Als Disposition wird das Koordinieren und Zusammenbringen von Zeitarbeitnehmern und Einsätzen bezeichnet.
Unter equal payment versteht die Branche den Ansatz der gleichwertigen Bezahlung eines Zeitarbeitnehmers, in einer Höhe, wie auch der vergleichbar eingesetzte Stamm-Mitarbeiter im Kundenbetrieb entlohnt wird. Das Problem hierbei ist, dass eine wertgleiche Entlohnung oft nur schwer zu erreichen ist, wenn etwa unterschiedliche Urlaubsansprüche, Gewinnbeteiligungen oder andere geldwerte Gehaltsbestandteile mit einzubeziehen sind. Im Grundsatz sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach equal payment und equal treatment vor, die nur durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit abgewandt werden kann.
Der Begriff des equal treatment bezeichnet die Gleichbehandlung des Zeitarbeitnehmers in Bezug auf die Arbeitsbedingungen im Vergleich zum vergleichbar eingesetzten Stamm-Mitarbeiter im Kundenunternehmen. Es geht über die Regelungen des equal pay noch hinaus und ist daher noch schwieriger umzusetzen. Im Grundsatz sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eine absolute Gleichbehandlung von Zeitarbeitnehmern nach equal payment und equal treatment vor, die nur durch Anwendung eines Tarifvertrages für die Zeitarbeit abgewandt werden kann.
Liegt eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung vor, so wird diese in Form einer Erlaubnisurkunde dokumentiert. Das Datum der Erlaubniserteilung und die erteilende Erlaubnisbehörde müssen in den Arbeitsvertrag übernommen werden. In der Regel hängt die Erlaubnisurkunde in den Büroräumen des Zeitarbeitsunternehmens aus.
Zeitarbeit ist ein Bestandteil des ersten Arbeitsmarktes, da es sich hierbei um eine reguläre Beschäftigung handelt, also Stellen, die völlig ohne staatliche Unterstützung aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten der jeweiligen Unternehmen finanziert werden, oder auf vergleichbarer Basis im öffentlichen Dienst geschaffen worden sind. Die Stellen in den Personal-Service-Agenturen (PSA) hingegen gehören zum zweiten Arbeitsmarkt, da sie staatlicherseits subventioniert werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sagt aus, dass grundsätzlich equal payment und equal treatment zur Anwendung kommen müssen, es sei denn es wird ein Tarifvertrag für die Zeitarbeit vertraglich als Grundlage für die Entlohnung des Zeitarbeitnehmers vereinbart.
Als Klebe-Effekt wird die Übernahme von Zeitarbeitnehmern in den Kundenbetrieb beschrieben. Nach Branchenerfahrungen liegt dieser Wert bei einem Drittel. Das heißt, dass statistisch gesehen jeder dritte Zeitarbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit vom Kundenbetrieb abgeworben wird. Dieser arbeitsmarktpolitische Effekt blieb auch der Politik nicht verborgen und sie versuchte sich diesen u.a. durch die Einrichtung der Personal-Service-Agenturen (PSA) zu Nutze zu machen. Diverse Konstruktionsmängel verhinderten jedoch, dass sich die PSA zu einem ähnlichen Erfolgsmodell wie die private Zeitarbeit entwickelten. Die Branche weist jedoch immer wieder darauf hin, dass arbeitsmarktpolitische Effekte ein positiver Nebeneffekt der Zeitarbeit sein könne, aber nicht ihre Hauptaufgabe darstellt.
Das Master-Vendor-Konzept beschreibt eine Form der Auftragserteilung bzw. Auftragserledigung durch die Zeitarbeitsunternehmen. Hierbei wird ein bestimmtes Zeitarbeitsunternehmen als Master- Vendor (kurz: Master) beauftragt, der sich seinerseits dann weiterer Zeitarbeitsunternehmen bedient, die dann ihrerseits an den Auftraggeber ihr Personal überlassen. Die Anfragen des Kunden laufen beim Master auf, der diese koordiniert und wenn nötig weitere Unternehmen beauftragt. Der Vorteil für den Kunden besteht darin, dass er nur einen Ansprechpartner hat, der sich für ihn um das weitere Prozedere kümmert. Der Master darf allerdings nicht seinerseits Zeitarbeitnehmer von einem anderen Zeitarbeitsunternehmen entleihen, um sie dann beim Kunden einzusetzen (Kettenverleih).
Beim On-Site-Management arbeiten die Personaldisponenten des beauftragten Zeitarbeitsunternehmens direkt beim Kundenbetrieb vor Ort und bearbeiten alle notwendigen Stellenbesetzungen durch externes Personal.
Der Personaldisponent ist Ansprechpartner für Kunden von Vorgesetzter für die Zeitarbeitnehmer. Er koordiniert Anfragen, Einsätze und Anstellungen. Der Personaldisponent gehört zum internen Personal.
Bei den Personal-Service-Agenturen (PSA) handelt es sich um staatlich subventionierte Zeitarbeitsunternehmen, die sich ihre Zeitarbeitnehmer grundsätzlich nicht selbst aussuchen können, sondern die die (schwer vermittelbaren) Mitarbeiter von der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen bekommen. Ihre Einführung ist auf das „Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" zurückzuführen. 100.000 Arbeitslose sollten durch die PSA jährlich wieder in Arbeit vermittelt werden, so das Ziel bei Einführung – nicht einmal 10.000 waren es im ersten Jahr. Der Gesetzgeber hat daher die Pflicht, in jedem Arbeitsamtsbezirk eine PSA einrichten zu müssen, wieder aufgehoben.
Im August 1994 ist das Vermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit gefallen. Im Anschluss daran haben immer mehr auf Personaldienstleistung spezialisierte Unternehmen auch diese Leistung in ihr Portfolio aufgenommen. Dies fällt ihnen umso leichter, da die reine Personalvermittlung im Ergebnis ein Bestandteil bzw. Arbeitsschritt der Zeitarbeit ist.
Etwa 70 % der Zeitarbeitnehmer sind nicht im Helferbereich sondern in Berufsfeldern eingesetzt, die eine Qualifizierung erfordern. Qualifiziertes Personal und hier insbesondere Facharbeiter werden verstärkt auch von den Zeitarbeitsunternehmen gesucht. Der Trend der Zeitarbeit entwickelt sich hin zu immer qualifizierteren Berufsfeldern.
Für Zeitarbeitnehmer in Deutschland gilt grundsätzlich equal payment. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein eigens für die Zeitarbeit abgeschlossener Tarifvertrag zur Anwendung kommt. Diese Möglichkeit nennt sich Tariföffnungsklausel.
Die Überlassungsdauer beschreibt die Dauer des Einsatzes eines Zeitarbeitnehmers beim Kundenbetrieb. Der Gesetzgeber hat die Überlassungsdauer zunächst beschränkt („maximale Überlassungsdauer“). 1985 wurde die maximale Überlassungsdauer von drei auf fünf Monate hoch gesetzt, 1994 von sechs auf neun Monate, 1997 von neun auf zwölf Monate, 2002 von zwölf auf 24 Monate und 2004 wurde die Höchstgrenze komplett aufgehoben. Somit steht einer unbefristeten Überlassung eines Zeitarbeitnehmers in einen Kundenbetrieb nichts mehr entgegen.
Das Unternehmerprinzip umschreibt die Verlagerung des Risikos einer Weiterbeschäftigung des Zeitarbeitnehmers auf das Zeitarbeitsunternehmen. Dies bedeutet, dass Zeitarbeitnehmer nicht nur für die Dauer eines bevorstehenden Einsatzes eingestellt werden dürfen (Synchronisationsverbot). Nach Beendigung des Einsatzes kehrt der Zeitarbeitnehmer dann zum Zeitarbeitsunternehmen zurück. Dort wird dann eine Anschlussverwendung gesucht und der Mitarbeiter in eine weitere Verwendung vermittelt. Das Gegenteil des Unternehmerprinzips ist das Agenturprinzip.
Die verleihfreie Zeit beschreibt die Zeiten, in denen der Zeitarbeitnehmer keinen Einsatz vom Zeitarbeitsunternehmen zugewiesen bekommen kann. Er bekommt in dieser Zeit sein Gehalt inklusive aller Sozialleistungen weiter ausbezahlt. Das Weiterbeschäftigungsrisiko liegt beim Zeitarbeitsunternehmen.
Der Verrechnungssatz ist vom Kundenunternehmen an das Zeitarbeitsunternehmen für den Einsatz des Zeitarbeitnehmers zu entrichten.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Kundenbetrieb unterliegt der Zeitarbeitnehmer einem Weisungsrecht des Kundenbetriebes, von dem im Wesentlichen Art und Form der Arbeitsinhalte sowie Ort und Zeit der Erbringung erfasst sind. Arbeits- und sozialrechtlich ist der Zeitarbeitnehmer jedoch nach wie vor dem Zeitarbeitsunternehmen zugeordnet.
Als Weiterbeschäftigungsrisiko wird das Risiko beschrieben, für einen Zeitarbeitnehmer nach seinem erfolgten Einsatz eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Wird diese nicht gefunden, verdient der Zeitarbeitnehmer weiterhin sein Geld, das Zeitarbeitsunternehmen nimmt jedoch mit ihm in der verleihfreien Zeit kein Geld ein.